Satzung

S a t z u n g

§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

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Der Verein führt den Namen

„ Anglerverein Doberlug-Kirchhain e.V. des DAV“

Und ist im Vereinsregister des zuständigen Kreisgerichts unter der Nr. VR 335 im

 

Dez./1990 eingetragen und hat damit seine Rechtsfähigkeit erworben.

Sein Sitz befindet sich in Doberlug-Kirchhain.

Der Verein ist der Zusammenschluß von Anglern und unterstützt sie durch die

einheitliche Vertretung bei Gesetzgebern und Verwaltungsorganen auf kommunaler

Ebenen. Er ist Mitglied des Landesverband Brandenburg des DAV und

Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Doberlug-Kirchhain des DAV der ehemaligen DDR.

Die Satzung des Landesverbandes und die durch ihn beschlossenen Ordnungen,

werden durch den Verein anerkannt.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

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2.1. Vornehmstes Anliegen des Vereines ist die Erhaltung und Pflege der Natur

 

sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit

auch für die Volksgesundheit.

Der Verein bezweckt:

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a) den Mitgliedern das Angeln zum Fischfang für den eigenen Bedarf zu

ermöglichen.

b) die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschaft-, Natur-, und

Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden kommunalen

Vertretern , Behörden und Vereinen.

c) die Hege und Pflege des Fischbestandes.

d) die Erhaltung und Pflege sämtlicher in und am Gewässer vorkommenden

Tierarten und Pflanzen.

e) die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.

2.2 Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder

können eine angemessene Tätigkeitsvergütung auf der Grundlage des

Einkommensgesetzes erhalten.

Der Verein wahrt grundsätzlich politische Ne utralität

.

§ 3

 

Organisationsbereich und Struktur

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Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Territorium Doberlug-Kirchhain und

 

den anliegenden Gemeinden. Der Verein gliedert sich in einen Nachwuchs. Und

Erwachsenenbereich.

§ 4

 

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der

Mitglieder

 

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4.1. Erwerb der Mitgliedschaft:

 

Mitglied des Vereins können Personen werden, die diese Satzung anerkennen, Die

Aufnahme des Mitgliedes bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten.

4.2. Rechte und Pflichten:

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.

Jedes Mitglied hat das Recht Qualifizierungen zur Ausübung des Angelns zu

erwerben. Die Mitglieder haben die Pflicht, dem Verein bei der Erfüllung seiner

satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung auszuführen bzw. zu befolgen und den festgelegten Beitrag

an den Verein pünktlich zu entrichten.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, daß Vereinseigentum zu schützen, zu wahren und

jeglichen Schaden vom Verein abzuwenden. Jedes Mitglied darf gleichberechtigt das

Vereineigentum nutzen. Mitglieder die gegen den Beschlüsse der

Mitgliederversammlung oder die Satzung verstoßen, können zur Verantwortung

gezogen werden durch:

- Kritik vor der Mitgliederversammlung

- vorübergehender Entzug der Angelberechtigung

- rechtliche Schritte

- Ausschluß

4.3. Die Mitgliedschaft erlischt:

- durch Austritt

- durch Ausschluß

- durch Ableben

- durch Auflösen des Vereins

§ 5

 

Organe des Vereins

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5.1. Mitgliederversammlung

 

Das höchste Organ des Vereins ist, die Mitgliederversammlung. Die

Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereines. Kontinuierlich

und bei zwingenden Gründen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der

Mitgliederversammlung obliegt vor allem die:

- Berichterstattung

- Wahl des Vorstandes

- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung

- Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

- Festlegung künftiger Veranstaltungen

- Genehmigung des Haushaltsplanes

- Aufnahme von Mitgliedern

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

5.2. Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus

5 - 8 Mitgliedern zusammen. Er gliedert sich wie folgt:

- Vorsitzender

 

- Stellvertreter

- Schatzmeister

- Schriftführer

- Verantwortlicher f. Jugendfragen ( bis auf weiteres nicht besetzt

- Verantwortlicher f. Öffentlichkeitsarbeit

- Verantwortlicher f. Gewässer- und Umweltfragen

- Verantwortlicher f. Freizeitangeln und Kultur ( bis auf weiteres nicht besetzt

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der

Stellvertreter und der Schatzmeister.

Seine Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und bei fischereirechtlichen

Fragen .

Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind durch den Vorstand so zu verwirklichen,

daß die Interessen der Mitglieder gewahrt werden und die berechtigten Interessen

Dritter nicht verletzt werden.

Für Schäden, die Dritten durch das Handeln des Vorstandes oder anderer

Bevollmächtigte in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, ist dieser nach

den Festlegungen des BGB verantwortlich.

5.3. Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern und wird für 3 Jahre durch die

Mitgliederversammlung gewählt.

Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle aller finanziellen Mittel und Tätigkeiten

des Vereins auf der Grundlage des haushaltsplanes und den Beschlüssen der

Mitgliederversammlung. Sie ist den Gegebenheiten entsprechend durchzuführen.

Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt an den Sitzungen des

Vorstandes teilzunehmen.

Die Kontrollergebnisse werden der Mitgliederversammlung bei Notwendigkeit

bekannt gegeben.

§ 6

 

Finanzierung

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Der Verein finanziert sich durch:

 

- Beiträge entsprechend den Festlegungen des Landesverbandes

- Gebühren

- Spenden

- Einnahmen von Tätigkeiten des Vereins

Bei Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr erhoben.

§ 7

 

Satzungsänderung und Auflösung

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a) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung bedürfen einer Mehrheit von

 

51 % der Mitglieder.

b) das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Kommunale Verwaltung

für gemeinnützige Zwecke.

§ 8

 

Inkrafttreten

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Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung am

 

10.02.2012 in Kraft.

Nächste Anglerversammlung
 
Arbeitseinsatz am
17.02.2024 Kiesteich 9-12 Uhr
 
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