S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen
„ Anglerverein Doberlug-Kirchhain e.V. des DAV“
Und ist im Vereinsregister des zuständigen Kreisgerichts unter der Nr. VR 335 im
Dez./1990 eingetragen und hat damit seine Rechtsfähigkeit erworben.
Sein Sitz befindet sich in Doberlug-Kirchhain.
Der Verein ist der Zusammenschluß von Anglern und unterstützt sie durch die
einheitliche Vertretung bei Gesetzgebern und Verwaltungsorganen auf kommunaler
Ebenen. Er ist Mitglied des Landesverband Brandenburg des DAV und
Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Doberlug-Kirchhain des DAV der ehemaligen DDR.
Die Satzung des Landesverbandes und die durch ihn beschlossenen Ordnungen,
werden durch den Verein anerkannt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
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2.1. Vornehmstes Anliegen des Vereines ist die Erhaltung und Pflege der Natur
sowie die Gesunderhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und damit
auch für die Volksgesundheit.
Der Verein bezweckt:
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a) den Mitgliedern das Angeln zum Fischfang für den eigenen Bedarf zu
ermöglichen.
b) die aktive Mitarbeit in allen Umwelt-, Gewässer-, Landschaft-, Natur-, und
Tierschutzfragen und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden kommunalen
Vertretern , Behörden und Vereinen.
c) die Hege und Pflege des Fischbestandes.
d) die Erhaltung und Pflege sämtlicher in und am Gewässer vorkommenden
Tierarten und Pflanzen.
e) die Erhaltung und Wiederherstellung geeigneter Biotope für Tiere und Pflanzen.
2.2 Die Organe des Vereins arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder
können eine angemessene Tätigkeitsvergütung auf der Grundlage des
Einkommensgesetzes erhalten.
Der Verein wahrt grundsätzlich politische Ne utralität
.
§ 3
Organisationsbereich und Struktur
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Der Organisationsbereich erstreckt sich auf das Territorium Doberlug-Kirchhain und
den anliegenden Gemeinden. Der Verein gliedert sich in einen Nachwuchs. Und
Erwachsenenbereich.
§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft, sowie Rechte und Pflichten der
Mitglieder
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4.1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins können Personen werden, die diese Satzung anerkennen, Die
Aufnahme des Mitgliedes bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Jugendliche unter 14 Jahren bedürfen der Zustimmung der Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten.
4.2. Rechte und Pflichten:
Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht aktiv am Vereinsleben teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat das Recht Qualifizierungen zur Ausübung des Angelns zu
erwerben. Die Mitglieder haben die Pflicht, dem Verein bei der Erfüllung seiner
satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen bzw. zu befolgen und den festgelegten Beitrag
an den Verein pünktlich zu entrichten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, daß Vereinseigentum zu schützen, zu wahren und
jeglichen Schaden vom Verein abzuwenden. Jedes Mitglied darf gleichberechtigt das
Vereineigentum nutzen. Mitglieder die gegen den Beschlüsse der
Mitgliederversammlung oder die Satzung verstoßen, können zur Verantwortung
gezogen werden durch:
- Kritik vor der Mitgliederversammlung
- vorübergehender Entzug der Angelberechtigung
- rechtliche Schritte
- Ausschluß
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Austritt
- durch Ausschluß
- durch Ableben
- durch Auflösen des Vereins
§ 5
Organe des Vereins
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5.1. Mitgliederversammlung
Das höchste Organ des Vereins ist, die Mitgliederversammlung. Die
Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereines. Kontinuierlich
und bei zwingenden Gründen ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der
Mitgliederversammlung obliegt vor allem die:
- Berichterstattung
- Wahl des Vorstandes
- Beschlußfassung über Satzungsänderung und Auflösung
- Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
- Festlegung künftiger Veranstaltungen
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Aufnahme von Mitgliedern
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
5.2. Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus
5 - 8 Mitgliedern zusammen. Er gliedert sich wie folgt:
- Vorsitzender
- Stellvertreter
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Verantwortlicher f. Jugendfragen ( bis auf weiteres nicht besetzt
- Verantwortlicher f. Öffentlichkeitsarbeit
- Verantwortlicher f. Gewässer- und Umweltfragen
- Verantwortlicher f. Freizeitangeln und Kultur ( bis auf weiteres nicht besetzt
Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
Stellvertreter und der Schatzmeister.
Seine Mitglieder werden für drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr und bei fischereirechtlichen
Fragen .
Die Ziele und Aufgaben des Vereins sind durch den Vorstand so zu verwirklichen,
daß die Interessen der Mitglieder gewahrt werden und die berechtigten Interessen
Dritter nicht verletzt werden.
Für Schäden, die Dritten durch das Handeln des Vorstandes oder anderer
Bevollmächtigte in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, ist dieser nach
den Festlegungen des BGB verantwortlich.
5.3. Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus zwei Mitgliedern und wird für 3 Jahre durch die
Mitgliederversammlung gewählt.
Der Revisionskommission obliegt die Kontrolle aller finanziellen Mittel und Tätigkeiten
des Vereins auf der Grundlage des haushaltsplanes und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Sie ist den Gegebenheiten entsprechend durchzuführen.
Die Mitglieder der Revisionskommission sind berechtigt an den Sitzungen des
Vorstandes teilzunehmen.
Die Kontrollergebnisse werden der Mitgliederversammlung bei Notwendigkeit
bekannt gegeben.
§ 6
Finanzierung
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Der Verein finanziert sich durch:
- Beiträge entsprechend den Festlegungen des Landesverbandes
- Gebühren
- Spenden
- Einnahmen von Tätigkeiten des Vereins
Bei Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
§ 7
Satzungsänderung und Auflösung
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a) Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung bedürfen einer Mehrheit von
51 % der Mitglieder.
b) das bei der Auflösung vorhandene Vermögen fällt an die Kommunale Verwaltung
für gemeinnützige Zwecke.
§ 8
Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt mit Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung am
10.02.2012 in Kraft.
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